Verpackungsverordnung

Verpackungsverordnung


Aufgrund der Tatsache, dass wir im Rahmen der Warenübergaben, oder des Versandes Ihrer bestellten Sendungen, Verpackungsmaterialien, die zum Schutz der Artikel eingesetzt werden, verwenden, sind wir aufgrund des Umweltschutzes zur Einhaltung verschiedener Bestimmungen verpflichtet. 

Eine hiervon, ist die Sicherstellung der Information zum Recycling der von uns verwendeten verschiedenen Materialien.

In den meisten Fällen handelt es sich in der Kioskwelt-Berlin um Kartonagen, Papier, Pappe  oder um Folien & Styropor.

Diese verwenden wir zum Teil wieder weiter. Dennoch müssen wir Sie auf folgendes Hinweisen:


Diese Wertstoffe  können sie als Verbraucher, natürlich in die von den jeweiligen Kommunen, oder Ihren Vermieter bereitgestellten Sammelbehälter einwerfen. Diese sind wie folgt genormt : Blaue Tonnen = Papier & Pappe,  Gelbe Tonne = Plastik, Verbundstoffe.

Selbstverständlich können die Wertstoffe auch bei jedem BSR - Recyclinghof in Berlin kostenfrei und fachgerecht entsorgt werden.

Alt-Batterien: Bitte beachten Sie unsere seperaten Information zur Batterieentsorgung 


Bei Abholung und Besuch in unserem Ladengeschäft, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit Verpackungen vor Ort  bei uns zu belassen. Wir führen sie ebenfalls dem Recyclingkreislauf zu. Dies gilt auch für Alt-Batterien.

Bei weiteren Fragen bitten wir um Anfrage über die Kontaktfunktion

Getränkeverpackungen ohne Pfand sind der gelbenTonne zuzuführen.

Getränkeverpackungen ( PET Einweg ) sind mit 0,25€ Pfand bei uns, oder nahezu jedem anderen Händler zurückzugeben.

Mehrweg-Getränkeverpackungen ( Bierflaschen , Limonade ) können bei uns nur zurückgegeben werden, von Marken und Produkten, die wir auch führen.


Der folgende Text ist ein Zitat der Website www.verpackungsgesetz.com

Seit Samstag, 3. Juli 2021, ist das neue Verpackungs­gesetz, VerpackG2, in Kraft. Hiermit gelten folgende Neuerungen in drei Stufen:

Akut ab dem 3. Juli 2021:

  • Rücknahme-/Verwertungs­pflichten nach § 14 (neu: Mehrweg­verpackungen)
  • Informationspflichten gegenüber Endverbrauchern nach § 15 durch Letzt­vertreiber
  • Bereitstellen finanzieller und organisa­torischer Mittel
  • Möglichkeit der Bevoll­mächtigung für auslän­dische Hersteller
  • Informations­pflichten für Systeme nach § 14
  • Nachweis der finanziellen Leistungs­fähigkeit der Systeme
  • Insolvenzfeste Sicherheits­leistung der Systeme
  • Elektronische Signatur für Sachver­ständige bezüglich Mengenstrom­nachweisen
  • Im Verpackungs­register LUCID: u.a. Angabe europäische/internationale Steuernummer

Zweite Stufe ab 1. Januar 2022:

  • Nachweispflicht bezüglich Rücknahme-/Verwertungs­pflichten nach § 15
  • Selbstkontrolle zur Richtigkeit und Vollstän­digkeit der Dokumentation nach § 15
  • Einwegpfandpflichten nach § 31
  • Bereitstellen finanzieller und organisa­torischer Mittel nach § 15
  • Informations­pflichten der Systeme nach § 14 auf Webseiten

Dritte Stufe ab 1. Juli 2022:

  • Ausweitung der Registrierungs­pflicht auf alle Inverkehr­bringer und
  • Letztvertreiber von Service­verpackungen
  • Neue Angaben zu Verpackungs­arten
  • Erklärungspflicht über System­beteiligung nach § 7 und § 9
  • Registrierungs-/Prüfpflichten von Online­marktplätzen und Fulfilment­dienstleistern

Sonstige Änderungen zu späteren Zeitpunkten:

  • Ab 1. Januar 2023: Pflicht zu Mehrweg­alternativen im To-Go-Bereich
  • Ab 1. Januar 2025: Getrenntsammel­pflichten von EWKGetränke­flaschen
  • Ab 1. Januar 2025: Mindestrezyklat­anteil bei PET-EWKGetränke­flaschen (25%)
  • Ab 1. Januar 2030: Mindestrezyklat­anteil bei allen EWKGetränke­flaschen (30%)

Online: VerpackG2 (03.07.2021)

Online: Übersichtsartikel zum VerpackG2 mit weiteren Details (laufend angepasst)

Zeitgleich trat am 3. Juli 2021 die Einwegkunststoff­verbotsverordnung (EWKVerbotsV) in Kraft. Folgende Einwegkunststoff­produkte dürfen damit ab sofort nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Lagerab­verkauf ist aber erlaubt):

  • Wattestäbchen (außer Medizin­produkte)
  • Besteck
  • Teller
  • Trinkhalme (außer Medizin­produkte)
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • To-Go-Lebensmittel­behälter aus expandiertem Polystyrol (EPS)
  • Getränkebecher und -behälter aus expandiertem Polystyrol (EPS)
  • alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff



 

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